Publikationen ‐ Aargauische Notariatsgesellschaft

Hat der Erblasser rechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen, besteht ab dem 1. Januar 2021 eine Rückerstattungspflicht aus seinem Nachlass, soweit das Vermögen am Todestag einen bestimmten Freibetrag übersteigt.

Am 1. Januar 2021 treten verschiedene Änderungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) in Kraft. Darunter auch die neuen Art. 16a und 16b ELG, wonach rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen nach dem Tod des Bezügers aus dessen Nachlass zurückzuerstatten sind.

Die aktuelle Themenseite der Aargauischen Notariatsgesellschaft (ANG) – des Berufsverbandes der aargauischen Urkundspersonen – beantwortet einige Fragen zur Rückerstattungspflicht nach dem heutigen Kenntnisstand: Wer muss rückerstatten? Gibt es Freibeträge? Wann wird eine Rückerstattung fällig? Was gilbt bei Ehepaaren?

Die Rückerstattungspflicht wird am 1. Januar 2021 in Kraft treten und es wird einige Zeit dauern, bis sich dazu eine Praxis etabliert hat. Die Rückerstattungspflicht wurde bereits kontrovers diskutiert – es ist nicht auszuschliessen, dass die Regelung noch Änderungen erfahren wird.

Quelle: Ratgeber Notariat, erschienen in der Aargauer Zeitung vom Samstag, 27. Juni 2020.

Lesen Sie hier den Artikel:

Link zum PDF

Mitglieder-Suche

In Ihrer Region!

Eine Urkundsperson finden Sie hier: