Kosten & Tarife ‐ Aargauische Notariatsgesellschaft

Kosten & Tarife

Gesetzliche Grundlagen

Die Grundsätze für die Vergütung der Urkundspersonen sind in den §§ 69 und 70 des Beurkundungsgesetztes geregelt.

Die Gebühren der Urkundspersonen im Kanton Aargau sind im Dekret über den Notariatstarif des Grossen Rats vom 30. August 2011 festgelegt. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel wie folgt:

  1. Grundbuchamt gemäss
    ‐ Gesetz über die Grundbuchabgaben: Link
    ‐ Dekret über die Grundbuchabgaben: Link
  2. Handelsregisteramt gemäss
    ‐ Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister: Link
  3. Geometer
    ‐ Diese Kosten sind beim zuständigen Bezirksgeometer direkt abzuklären.
  4. Weitere Amtsstellen
    ‐ für Erbbescheinigungen, Ehescheine, Todesscheine, Familienstands- und Personenstandsausweise, Genehmigungsgebühren etc.

Ausführungen und Erklärungen zum Dekret über den Notariatstarif vom 30. August 2011

1. Aufwandtarif

Die meisten Geschäfte und Dienstleistungen der Urkundspersonen des Kantons Aargau werden seit 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand abgerechnet.

Es handelt sich insbesondere um folgende Geschäfte:

  1. Sachenrecht

    Parzellierungen, Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten so­wie von An- und Vormerkungen, Begründung von Stockwerkeigen­tum

  2. Ehe- und Erbrecht, Erwachsenenschutzrecht

    Eheverträge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 PartG, letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Inventar der Vermögenswerte von Ehe­gatten (oder Partnern nach PartG), Vorsorgeaufträge

  3. Gesellschaftsrecht

    Alle gesellschaftsrechtlichen Urkunden wie z.B. Gründung einer Aktiengesellschaft, GmbH, Errichtung einer Stiftung, Statutenände­rungen, Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung von Stiftungsurkunden, Fusionsbeschlüsse, Umwandlungen usw.

  4. Diverses

    Erstellung von Steigerungsprotokollen, Beurkundung eines Vorver­trages sowie Begründung oder Übertragung eines Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts, Wechselprotest, Errichtung eines Verpfründungs­vertrages, sofern Grundstücke übertragen werden, Beurkundung von Bürgschaften.

Der Stunden­ansatz der Ur­kunds­person be­trägt höchs­tens Fr. 300.--. Die Höhe des Stund­en­an­satz­es wird fall­weise ver­ein­bart, am bes­ten schrift­lich. Bei be­ur­kund­ungsbe­dürf­tigen Ge­schäften, für die keine be­sondere Tarif­position be­steht, ist das Ho­no­rar nach Zeit­auf­wand zu be­rech­nen.

2. Promilletarif

  1. Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsüber­tragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständi­gen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:

    1. 4 ‰ bis Fr. 600'000.--, mindestens Fr. 300.--

    2. plus 2 ‰ von Fr. 600'001.-- bis Fr. 3'000'000.--

    3. plus 1 ‰ ab Fr. 3'000'001.--, höchstens Fr. 20'000.--

  2. Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrech­ten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von it. a hiervor, aber höchstens Fr. 7'500.--.

  3. Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten. Zusätzliche Vor- und Nachberei­tungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.

  4. Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die Gebühr darf allerdings die Vergütung gemäss Promilletarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft nicht über­schreiten.

3. Fixtarif

Gebühr für Beglaubigungen

  1. Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung:

    Fr. 20.--

  2. Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden:

    Fr. 10.-- für die erste und Fr. 5.-- für jede weitere Seite

  3. Beglaubigungen von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat:

    Fr. 1.-- für jede Seite

4. Auslagen

Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Aus­lagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. 0.50.

Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädi­gungen vom 31. Januar 2001 (SAR 165.171) und beträgt zur Zeit für Personenwagen Fr. 0.70 pro Kilometer (bis 4'000 Kilometer) und für Motorräder oder Roller Fr. 0.30 pro Kilometer.

5. Drittkosten

Drittkosten wie Registergebühren (z.B. Grundbuch, Handelsregis­ter), Geometerkosten oder Steuern, die als Folge des notariellen Geschäftes erhoben oder veranlagt werden (z.B. Grundstückge­winnsteuern), sind in den vorstehenden Taxen nicht inbegriffen.

6. Rechnungsstellung

Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung. Auf den Ansätzen gemäss Ziff. 1-4 vorstehend ist zusätzlich die Mehrwert­steuer geschuldet.

Unsere Mitglieder geben Ihnen gerne Auskunft, mit welchen Kosten Sie für ein konkretes Geschäft rechnen müssen.

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