Publikationen ‐ Aargauische Notariatsgesellschaft

Der Artikel erläutert, wie Tierhalter im Testament sicherstellen können, dass ihre Haustiere nach ihrem Tod gut versorgt sind. Tiere können nicht erben, gelten aber als Vermögenswerte im Nachlass. Der Erblasser kann Personen mit einer Bedingung (z. B. Pflege nur bei Wohnsitz auf einem Bauernhof) oder einer Auflage (Pflicht zur Versorgung) betrauen. Letztere kann gerichtlich durchgesetzt werden. Unsinnige Auflagen sind nichtig. Empfohlen wird, Pflegeperson und finanzielle Mittel klar festzulegen, da Tierhaltung kostenintensiv ist. So bleibt das Tierwohl auch nach dem Tod gewährleistet.

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