Publikationen ‐ Aargauische Notariatsgesellschaft

«Gekauft wie gesehen, ab Platz» – ähnlich wie bei Occasionsautos ist es auch beim Verkauf von bereits bestehenden Gebäuden üblich, dass die Verkäuferschaft keine Garantien gibt, sondern sich von der Gewährleistung freizeichnet. Dies im Unterschied zu Neubauten, bei welchen die Verkäuferschaft/Bauherrschaft in der Regel Garantien gewährt.

Der aktuelle "Ratgeber Notariat" der Aargauischen Notariatsgesellschaft (ANG) gibt einen Überblick über die rechtlichen Regelungen zur Gewährleistung beim Kauf von Liegenschaften in der Schweiz, insbesondere in Bezug auf Mängelrechte, die Möglichkeit der Wegbedingung der Garantie und die geltenden Fristen. Es wird erläutert, unter welchen Bedingungen die Verkäuferschaft weiterhin haftet, beispielsweise bei arglistig verschwiegenen Mängeln oder zugesicherten Eigenschaften, sowie die Anwendung von SIA-Normen beim Verkauf von Neubauten und die Handhabung von Altlasten bei unbebauten Grundstücken sowie über die Regelungen zur Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch, die seit 2012 gelten und lediglich deklaratorische Wirkung haben. Er hebt hervor, dass Käufer bei Grundstückstransaktionen sorgfältige Abklärungen zu öffentlich-rechtlichen Einschränkungen treffen müssen, da diese auch ohne Grundbucheintrag bestehen können. Ausserdem wird erläutert, dass die Rechtsgewährleistung nach Art. 192 OR die Verkäuferschaft dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keine besseren Rechte Dritter, wie Eigentum oder Pfandrechte, das Eigentum oder die Nutzung des Grundstücks der Käuferschaft beeinträchtigen.

 

Quelle: Ratgeber Notariat, erschienen in der Aargauer Zeitung vom Samstag, 29. März 2025.

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