Publikationen ‐ Aargauische Notariatsgesellschaft

Die wichtigste Entscheidung beim Erlass eines Vorsorgeauftrages ist diejenige zur Person des Vorsorgebeauftragten, also zur Frage, wer die Vertretung im Falle der Urteilsunfähigkeit übernehmen soll.

Seit 2013 kann jede Person in einem Vorsorgeauftrag selber bestimmen, wer für sie handeln und entscheiden soll, wenn sie urteilsunfähig wird. Damit kann sichergestellt werden, dass die Vertretung einem Familienangehörigen oder einer Person des Vertrauens, anstelle eines amtlichen Beistandes, übertragen wird. Der Vorsorgeauftrag kann entweder von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder durch einen Notar öffentlich beurkundet werden.

Welche Personen können als Vorsorgebeauftragte eingesetzt werden? Erhält der Beauftragte eine Entschädigung? Wie wird der Vorsorgeauftrag wirksam? Lesen Sie mehr dazu im aktuellen "Ratgeber Notariat" der Aargauischen Notariatsgesellschaft (ANG) oder fragen Sie die aargauische Urkundsperson in Ihrer Nähe. Die aargauischen Urkundspersonen unterstützen Sie gerne bei der Ausarbeitung Ihres Vorsorgeauftrags.

Quelle: Ratgeber Notariat, erschienen in der Aargauer Zeitung vom Samstag, 5. Dezember 2020.

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