Auch wenn bei einer Gartenumgestaltung nur neue Pflanzungen oder kleinere Gebäude wie Geräteschuppen oder Ähnliches geplant sind, ist zu prüfen, ob unter Umständen wegen irgendwelcher Vorschriften ein Dienstbarkeitsvertrag mit dem Nachbarn abgeschlossen werden muss.
Mit einer Grunddienstbarkeit wird ein Grundstück zum Vorteil eines anderen Grundstücks belastet, z. B. durch ein Wegrecht, ein Grenz- oder Näherbaurecht. Mit einer im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeit wird sichergestellt, dass die getroffene Regelung auch bei einem Wechsel der Eigentümer weiterhin gilt. Damit beschäftigt sich diese Themenseite der Aargauischen Notariatsgesellschaft (ANG).
Quelle: Ratgeber Notariat, erschienen in der Aargauer Zeitung vom Samstag, 24. Juni 2017
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