Aktuelles ‐ Aargauische Notariatsgesellschaft

Im Aargau gelten seit 01.01.2018 neue Grenzabstands-Vorschriften für Pflanzen.

Pflanzen sind immer wieder Ausgangspunkt für nachbarrechtliche Streitigkeiten. Während ein Baum beispielsweise dem einen Grundstück angenehmen Schatten spendet, nimmt er dem Nachbarn die geliebte Aussicht. Das Gesetz sieht für Pflanzen deshalb gewisse Abstandsvorschriften vor, die eingehalten werden müssen. Seit dem 1. Januar 2018 gelten im Kanton Aargau für Pflanzen neue Grenzabstände.

Grundsätzlich dürfen – unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausnahmen – Pflanzen bis an die Grenze gesetzt werden.

Grünhecken haben einen Grenzabstand von 0,6 m ab Stockmitte aufzuweisen und dürfen nicht höher als 1,8 m sein. Bei einem Grenzabstand über 1,8 m ab Stockmitte ist eine Höhe bis zum Mass des Grenzabstands zulässig. Grünhecken müssen so unterhalten werden, dass sie nicht über die Grenze wachsen.

Für andere Pflanzen gelten folgende Grenzabstände, gemessen ab Stockmitte:

  • 1 m für Pflanzen mit einer Höhe über 1,8 m bis zu 3 m;
  • 2 m für Pflanzen mit einer Höhe über 3 m bis zu 7 m;
  • die halbe Pflanzenhöhe für Pflanzen mit einer Höhe über 7 m bis zu 12 m;
  • 3 m für Obstbäume mit einer Höhe über 7 m;
  • 6 m für Nuss-, Kastanien- und andere Bäume mit einer Höhe über 12 m.

Besondere Bestimmungen gelten gegenüber Waldboden, Rebland oder Grundstücken in der Landwirtschaftszone. Weiterhin nicht gesetzlich geregelt ist die Verwirkung. Gemäss kantonaler Rechtsprechung verwirkt der Anspruch auf Entfernung einer gesetzeswidrigen Pflanzung nach Ablauf von 30 Jahren.

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